Umsetzung/Entfall der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (SPrüfV)
Erfolg für unsere Mitglieder:

Erfolg für unsere Mitglieder:
Amtsgericht München: Schwesternschülerin muss Einsatz der Werksfeuerwehr bezahlen
Quelle: beck-online
Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln
Quelle: Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14.12.2011
https://www.verkuendung-bayern.de/files/allmbl/2011/14/allmbl-2011-14.pdf
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember (2 AZR 748/05) entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit in die Sozialauswahl einbezogen werden muss. Der Sozialauswahl ist das Hauptkriterium, nach welchem Kündigungen bei einer Reduzierung der Belegschaft ausgesprochen werden. Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, so muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Ge- sichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann für eine Gemeinde, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Weiterbeschäf- tigung eines Arbeitnehmers dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden soll.